Satzung

BMW Motorradfreunde Roth-Schwabach e.V.

§ 1     Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Club führt den Namen „BMW Motorradfreunde Roth-Schwabach e. V.“ und hat seinen Sitz in 91154 Roth

Die Anschrift lautet:
BMW Motorradfreunde Roth-Schwabach e. V.
Asbach 23
91186 Büchenbach
Telefon 09171.88129

Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der BMW Club erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Stadt- und Landkreises Roth und Schwabach und hat von der Bayerische Motorenwerke AG München, die für diesen Bereich allein gültige Genehmigung zur Führung der Bezeichnung „BMW Motorradfreunde Roth-Schwabach e. V.“, sowie zur Benützung des markenrechtlich geschützten BMW Zeichens im Rahmen des Clubgeschehens.

§ 2     Zweck des Clubs

Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
Es soll allen am Kraftfahrzeug Interessierten die Möglichkeit gegeben werden, auf unpolitischer und überkonfessioneller Basis in allen technischen, juristischen, touristischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen Beratung einzuholen, Erfahrungen auszutauschen und Freizeitgestaltung zu pflegen durch Veranstaltungen aller Art.
Vor allem wird eine Zusammenarbeit mit allen BMW Gemeinschaften im In- und Ausland, mit der Bayerischen Motorenwerke AG in München, mit autorisierten Vertragshändlern, mit Firmen der Zubehörindustrie und mit den für den Straßenverkehr bzw. für die Motorisierung zuständigen Behörden angestrebt.

§ 3     Finanzielle Mittel und Art ihrer Aufbringung

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Clubziele werden aufgebracht durch Erträge aus Unternehmungen und Veranstaltungen sowie aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen.

§ 4     Mitgliedschaft

a) Ordentliche Mitglieder des BMW Clubs können alle Personen werden – auch deren Lebensgefährten oder Lebensgefährtinnen, sofern die Person Eigentümer eines BMW Motorrades ist – die sich für Zweck und Ziel dieser BMW Gemeinschaft interessieren und an den in § 7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten eines ordentlichen Clubmitgliedes voll teilhaben wollen.
Die Anmeldung erfolgt mündlich oder schriftlich beim 1. Vorsitzenden und muss vom Antragsteller unterschriftlich bestätigt werden. Damit anerkennt das neue Mitglied die vorliegende Clubsatzung. Über die Aufnahme entscheidet der gesamte Clubvorstand. Sobald zwei Drittel der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung abgeben haben, gilt der Bewerber als aufgenommen.
Der Besitz eines BMW Motorrades ist für ordentliche Mitglieder Vorraussetzung zur Aufnahme in den BMW Club.

b) Außerordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die die Ziele des BMW Clubs fördern wollen, ohne aber an den in § 7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten teilhaftig zu werden. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Wechselt ein Mitglied auf Fremdfabrikat um, verliert es automatisch sein Wahlrecht und wird damit zum außerordentlichen Mitglied. Darüber hinaus ist es gestattet, daß auch solche Personen an Clubveranstaltungen teilnehmen, die dem Club noch nicht als Mitglieder angehören. Sie besitzen jedoch weder aktives noch passives Wahlrecht.

c) Als ordentliches Mitglied kann auch aufgenommen werden, wer die Bedingungen des § 4 Abs. a) nicht erfüllt, sich jedoch durch besondere Leistungen um den Club verdient gemacht hat, sofern er von der zwei Drittel Mehrheit der Vollversammlung gewählt wird. Die einfache Mehrheit ist nicht ausreichend.

§ 5     Beendigung der Mitgliedschaft

a) Freiwilliger Austritt
Dieser ist dem 1. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich drei Monate vor Jahresschluss mitzuteilen.

b) Ausschluss oder Streichung
Der Ausschluss kann durch den gesamten Clubvorstand und bei Vorliegen von zwei Drittel Mehrheit ausgesprochen werden und erfolgt bei unehrenhaften oder anderen schuldhaften Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen des Clubs zu gefährden oder die gegen dessen Interessen gerichtet sind. Der vollzogene Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Eine Berufung gegen einen Ausschluss oder Streichung ist innerhalb von acht Tagen nach Zustellung dem 1. Vorsitzenden einzureichen. Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand bei gleichzeitiger Verständigung der betroffenen Person befugt, sofern dieser trotz dreimaliger Mahnung durch drei Monate hindurch mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist.

§ 6     Mitgliedsbeiträge

Über Höhe oder Erhebungsmodus der Beträge sowie über eine einmalige Aufnahmegebühr entscheidet die Vollversammlung. Die eingehenden Beträge einschließlich der Aufnahmegebühren werden vom Clubkassenwart verwaltet. Es muss auf jeden Fall für die vom Clubbetrieb nicht benötigten Geldmittel ein verzinsbares Konto bei einem Geldinstitut angelegt werden.

§ 7     Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

Ordenliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und das passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die Clubeinrichtungen kostenlos zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder ist grundsätzlich gleichwertig. Jede Person besitzt nur eine Stimme. Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es, ganz allgemein den Interessen und Zielen des BMW Clubs nach bestem Vermögen zu dienen, die Satzung und Beschlüsse diszipliniert zu beachten und die von der Vollversammlung festgelegten Beitragsleistungen pünktlich und vollständig zu erbringen.

§ 8     Organe des Clubs

Organe des Clubs sind die Vollversammlung und der Gesamtvorstand. Die Vollversammlung umfasst sämtliche ordentlichen Mitglieder des Clubs. Außerordentliche Mitglieder haben hierbei lediglich beratende Funktion.
Die Vollversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden (Ordentliche Jahreshauptversammlung). Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
Eine außerordentliche Vollversammlung kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe vom gesamten Clubvorstand oder im Auftrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitgliederstimmen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen werden.

Aufgaben der Vollversammlung sind:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes über das vorhergegangene Geschäftsjahr (Kalenderjahr)
2. Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer über das vorhergegangene Geschäftsjahr (Kalenderjahr)
3. Entlastung des gesamten Clubvorstandes
4. Wahl von Vorstandsmitgliedern
Die Wahl eines neuen Gesamtvorstandes erfolgt grundsätzlich geheim. Sämtliche Vorstandsmitglieder können bei Bewährung wiedergewählt werden. Für eine Abstimmung ist eine Beteiligung von mindestens zwei Drittel aller Clubmitglieder erforderlich. Ist bei der ersten Abstimmung keine Zweidrittelmehrheit vorhanden, entscheiden bei der zweiten Abstimmung die jeweils anwesenden Stimmberechtigten mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl des neuen Gesamtvorstandes im Amt.
Es werden in einem Jahr mit ungerader Zahl der 1. Vorsitzende, Schriftführer und Sportwart gewählt.
Im Jahr mit gerader Zahl werden der 2. Vorsitzende, Kassenwart und Tourenwart gewählt.
Wird für ein Amt im Gesamtvorstand nur ein Kandidat vorgeschlagen, dann ist die Wahl durch offene Abstimmung mit Feststellung der Gegenstimmen und Enthaltungen zulässig.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Viertel aller Clubmitglieder kann der Gesamtvorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied jederzeit mit zwei Drittel Stimmenmehrheit einer beschlussfähigen Vollversammlung abberufen werden.
5. Wahl von Kassenprüfern
6. Satzungsänderungen
7. Festlegen des Clubbeitrages
8. Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
9. Beschlussfassung über die vom Gesamtvorstand oder von ordentlichen Clubmitgliedern vorgelegten Anträge.

Die Satzung kann nur mit zwei Drittel aller Stimmberechtigten geändert werden. Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung allen Clubmitgliedern durch den 1. Vorsitzenden bekanntzugeben.
Beschlüsse der Jahreshauptversammlung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Clubmitglieder. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Clubmitglieder.
Den Vorsitz führt in allen Fällen der 1. Vorsitzende. Über alle gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen.

§ 9     Mitglieder des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart
Bei Bedarf können weitere Fachwarte in den Vorstand berufen werden.

Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:
a) Vollzug der von der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse,
b) Entscheidung in allen Clubangelegenheiten, zu deren Regelung die Vollversammlung nicht einberufen werden muss;
c) Organisation und Abwicklung des Clublebens.

§ 10     Vertretung nach außen

Vorstand im Sinne des BGB ist der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Verein außergerichtlich alleine und gerichtlich mit einem Rechtsbeistand.
Bei dauerhafter Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt der 2. Vorsitzende den Verein gemäss § 10 Abs. a) sowie der übrigen Satzungsstatuten, längstens jedoch bis zur turnusgemäßen Wahl des 1. Vorsitzenden. Der Fall der dauerhaften Verhinderung bedarf keines Nachweises.

§ 11     Auflösung

Die Auflösung der Vereinigung kann nur während einer Vollversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Mehrheit von vier Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung hat die, diesen Beschluss fassende Versammlung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestimmen, die das eventuell vorhandene Vermögen einem gemeinnützigen Zweck (im Sinne des Gesetzes) zuführen müssen.

§ 12     Satzungserrichtung

Die vorliegende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 27. 04. 1989 in Roth errichtet und in der außerordentlichen Vollversammlung vom 24. 03. 1995 geändert.

Der Verein BMW-Motorradfreunde Roth-Schwabach e. V., Sitz: Roth, dessen Satzung am 27.04.1989 errichtet ist, wurde am 23. Oktober 1995 unter Nummer 448 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwabach eingetragen.